Emanuele (16) starb im Party-Keller in Crans-Montana – Blick berichtet “keine Autopsie”

Ein aktueller Bericht in der Schweizer Zeitung “Blick” erstaunt im ersten Moment. Ein 16-jähriger, gesunder junger Mann kommt bei der Brand-Katastrophe in der Bar “Le Constellation” am Neujahrstag ums Leben. Die Behörden verweigern eine Autopsie. Sind die Eltern zu Recht empört?

Autopsie in der Schweizer Strafermittlung: Voraussetzungen und Bewertung der gemeldeten Ablehnung

A. Ausgangspunkt: Medienbericht

Blick berichtet, die Eltern eines 16‑jährigen Opfers wünschten zur Abklärung der Todesumstände eine Autopsie; der entsprechende Antrag sei abgelehnt worden. Der Bericht stützt sich u. a. auf Angaben des anwaltlichen Vertreters der Familie und hebt hervor, der Leichnam sei “praktisch unversehrt” gewesen.


B. Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) regelt Untersuchungen an Leichen in einem Stufenmodell:
1) Liegen Anzeichen für einen unnatürlichen Tod – insbesondere für eine Straftat – vor oder ist die Identität unbekannt, ordnet die Staatsanwaltschaft zunächst eine Legalinspektion (fachärztliche äußere Leichenuntersuchung) an.
2) Ergibt die Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und ist die Identität geklärt, wird der Leichnam freigegeben. Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft Sicherstellung und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution an, nötigenfalls die Autopsie; hierbei kann der Leichnam oder Teile davon so lange zurückbehalten werden, wie es der Untersuchungszweck erfordert. — Die Exhumierung bereits bestatteter Leichname kann ebenfalls angeordnet werden, wenn dies zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint.

Schwelle für die Anordnung

“Außergewöhnlicher Todesfall” bzw. Anzeichen eines unnatürlichen Todes (z. B. gewaltsamer Tod, Tod durch Brandereignis) sind die maßgeblichen Auslöser der strafprozessualen Eingriffsbefugnisse. Zweck ist die Klärung der Todesart (Todesursache/Todesumstände) und – falls erforderlich – die Identifizierung.

In der rechtsmedizinischen Praxis wird betont: Die Anordnung der Legalinspektion/Obduktion erfolgt durch die Staatsanwaltschaft; die Einwilligung der Angehörigen ist hierfür nicht erforderlich. Als mildere Alternative kommt in geeigneten Fällen postmortale Bildgebung (CT/MRI) ergänzend in Betracht.

Rolle der Angehörigen

Angehörige müssen der strafprozessual angeordneten Autopsie nicht zustimmen; sie werden regelmäßig informiert.


C. Maßstab der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung

Ermittlungsgrundsatz, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit

    Die Staatsanwaltschaft führt die Untersuchung und erhebt die Beweise; sie entscheidet, welche Maßnahmen zur Klärung des Sachverhalts erforderlich sind. Daraus folgt ein pflichtgemäßes Ermessen, Obduktionen dort anzuordnen, wo nach Legalinspektion weiterhin Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen oder die Todesursache/Todesumstände ohne Autopsie nicht genügend aufklärbar sind.

    Rechtsmedizinische Praxisquellen unterstreichen: Eine gerichtliche Obduktion wird “in der Regel” angeordnet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tod durch eine Straftat verursacht wurde; sie ist vorrangiges Mittel zur sicheren Abklärung von Todesart und Todesursache, wobei in geeigneten Fällen postmortale Bildgebung ergänzen kann.

    Indikationen für eine in Massenunglücken/Brandfällen

    Bei Brandereignissen ist regelmäßig ein unnatürlicher Tod gegeben; die Legalinspektion ist zwingend, und je nach Fallkonstellation kann eine Autopsie (zum Beispiel zur Unterscheidung Rauchgasvergiftung/Trauma, Rekonstruktion des Geschehens, toxikologische Abklärungen) angezeigt sein. Die forensische Literatur betont die Bedeutung einer frühzeitigen, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Beweissicherung und Befundaufnahme einschließlich Obduktion, sofern die Todesart/-ursache anderweitig nicht ausreichend sicher feststellbar ist.

    Vorläufige Bewertung der gemeldeten Ablehnung

      Ohne Aktenkenntnis ist eine definitive Beurteilung nicht möglich. Maßgeblich ist, ob nach der obligatorischen Legalinspektion und ggf. ergänzender postmortaler Bildgebung die Todesursache und Todesumstände mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststanden. Ist dies der Fall und bestehen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Straftat oder anderweitige strafrechtlich erhebliche Befunde, kann die Ablehnung einer Autopsie im pflichtgemäßen Ermessen liegen.

      Ergaben sich hingegen nach der Legalinspektion weiterhin Unklarheiten zur Todesursache oder blieb der Verdacht auf strafrechtlich relevante Umstände bestehen, wäre eine Autopsie regelmäßig geboten; deren Unterlassen könnte dann ermessensfehlerhaft sein. Der Umstand, dass Angehörige Auffälligkeiten schildern (z. B. “praktisch unversehrt”), erhöht jedenfalls den Prüfungsdruck, ersetzt aber nicht die strafprozessuale Erforderlichkeitsprüfung anhand der objektiven Befundsituation.


      D. Praktische Hinweise für die Rechtsdurchsetzung

      Angehörige können – gestützt auf den Medienbericht – argumentieren, dass in einem Massenbrandereignis mit vielfältigen möglichen Todesmechanismen eine Autopsie zur sachgerechten Klärung der Todesursache indiziert ist und die Ablehnung daher zu überprüfen sei. Als mildere oder ergänzende Maßnahme kann postmortale Bildgebung eingefordert werden, wo sie die offenen Fragen beantwortet.

      Der Bericht legt nahe, dass der Antrag der Familie unbeantwortet blieb bzw. abgelehnt wurde; ohne Verfahrenseinsicht ist offen, ob bereits eine vollständige Legalinspektion und ergänzende Maßnahmen erfolgt sind. Eine Akteneinsicht bzw. ein förmlicher Überprüfungsantrag kann die Entscheidungsgrundlagen der Staatsanwaltschaft offenlegen und – falls die Erforderlichkeitsschwelle aus rechtsmedizinischer Sicht erreicht ist – eine Neubewertung anstoßen.

      Autopsie erzwingen, Privatobduktion und Kostentragung im Fall Crans-Montana


      Rechtsmittel, um eine Autopsie anzuordnen

      Die Ablehnung eines Beweisantrags (hier: Obduktion) durch die Staatsanwaltschaft ist mit Beschwerde nach StPO anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht; bei verweigerter Beweiserhebung liegt ein solcher insbesondere vor, wenn ein konkreter Beweisverlust droht.

      Die Rechtsprechung nennt als typische Fälle drohenden Beweisverlusts ausdrücklich Situationen, in denen die „Sektion einer Leiche“ unterbleibt; in solchen Konstellationen ist die Beschwerde gegen die Verweigerung zulässig.

      Beschwerdefrist und Dringlichkeit

      Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft; in Postzustellungsfällen gelten die Stpo‑spezifischen Zustellungsfiktionen. Dies erfordert ein rasches Vorgehen (inkl. Antrag auf vorsorglichen Erhalt des Beweisobjekts).

      Prüfungsmaßstab der Beschwerdeinstanz

      Maßgeblich ist, ob ohne Obduktion eine konkrete Gefahr des Verlusts rechtserheblicher Beweise besteht und ob mildere Mittel (z. B. postmortale Bildgebung) ausreichen. Bei Brandereignissen mit unklaren Todesmechanismen ist die Gefahr von Beweisverlust regelmässig darzulegen; die Beschwerde ist darauf auszurichten.

      Ergebnis: Das sachnächste und wirksamste Rechtsmittel ist die fristgebundene Beschwerde gegen die Ablehnung der Autopsie mit eingehender Begründung des drohenden Beweisverlusts und der prozessualen Erforderlichkeit einer gerichtlichen Obduktion.


      Privat finanzierte Autopsie (Privatobduktion)

      Während der strafprozessualen Phase ist der Leichnam Beweisobjekt; Eingriffe bedürfen grundsätzlich der Verfügung der zuständigen Strafbehörde. Ob Angehörige eine privat beauftragte Autopsie durchführen lassen können, hängt daher von der Freigabe und den Auflagen der Staatsanwaltschaft ab; ohne Freigabe ist dies regelmäßig ausgeschlossen. Hierzu ist im Einzelfall mit der Verfahrensleitung zu klären, ob und in welchem Umfang eine private Untersuchung zulässig ist. (Hinweis: keine spezifische höchstrichterliche Fundstelle zur Zulässigkeit der Privatobduktion im laufenden Strafverfahren in den hier ausgewerteten Quellen; Praxisbezug aus dem allgemeinen Verfahrensrecht.)

      Beweiswert: Ergebnisse privat veranlasster Gutachten gelten als Parteivorbringen und haben nicht denselben Stellenwert wie ein amtlich angeordnetes rechtsmedizinisches Gutachten; sie können gleichwohl in die Beweiswürdigung einfließen.

      Ergebnis: Eine Privatobduktion ist – wenn überhaupt – nur nach Freigabe des Leichnams und unter Beachtung der Vorgaben der Strafbehörden möglich; ihr Beweiswert ist begrenzt, weshalb primär die Anordnung einer amtlichen Obduktion im Beschwerdeweg verfolgt werden sollte.


      Kosten, Kostenerstattung und Regress

      Kostenerstattung in der Strafsache (gegen die beschuldigten Personen)

      Obsiegende Privatklägerschaft kann eine Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 StPO) zugesprochen erhalten; dies betrifft typischerweise Anwaltskosten, kann in geeigneten Fällen aber auch sachdienliche Sachverständigenkosten umfassen, sofern sie für die Rechtsverfolgung notwendig waren.

      Bei mehreren Beschuldigten ist eine anteilige Auferlegung der Entschädigung nach den Kostenanteilen zulässig.

      Konsequenz: Kosten einer privat veranlassten Obduktion wären nur erstattungsfähig, wenn (i) die Eltern als Privatklägerschaft obsiegen und (ii) das Gericht die Obduktion als notwendig und sachdienlich für die Rechtsverfolgung qualifiziert. Dies ist eine enge, fallbezogene Prüfung; ein Automatismus besteht nicht.

      Regress gegen die Gemeinde Crans‑Montana

      Ein Regress gegen die Gemeinde fällt nicht unter Art. 433 StPO (der auf die beschuldigte Person abzielt), sondern würde – soweit überhaupt in Betracht kommend – dem öffentlichen Haftungsrecht (kantonales Verantwortlichkeitsrecht) unterstehen und außerhalb des strafprozessualen Entschädigungsregimes zu prüfen sein. Hierzu enthalten die ausgewerteten Entscheidungen keine unmittelbaren Belege; die Geltendmachung erfolgte grundsätzlich in einem separaten, haftungsrechtlichen Verfahren (nicht im Rahmen von Art. 433 StPO).


        Praxisorientierte Empfehlungen

        Für die betroffenen Angehörigen sind folgende Sofortmaßnahmen möglich

          Einreichung einer fristgebundenen Beschwerde gegen die Ablehnung der Obduktion; Begründung mit drohendem Beweisverlust (insb. bevorstehende Bestattung/Einäscherung) und Darlegung, warum alternative Maßnahmen nicht ausreichen. Antrag auf vorsorgliche Anordnung der Obduktion und Sicherung des Leichnams bis zum Entscheid.

          Parallelstrategie

            Sollte die Beschwerdeinstanz nicht rechtzeitig entscheiden, beantragen Sie zusätzlich superprovisorische Maßnahmen zur Verhinderung irreversibler Veränderungen (z. B. Einäscherung) bis zum Entscheid (Begründung: Beweisverlust).


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