Brandschutz-Kontrollen ausgelassen

In einem Bericht des Badener Tagblattes wird von der Medienkonferenz der Gemeinde Crans-Montana berichtet. Der Gemeindepräsident hat eingeräumt, dass in den Jahren 2020 bis 2025 keine Kontrollen der Bar “Le Constellation” durch die Feuerpolizei stattgefunden habe.

“Der Gemeinderat von Crans-Montana hat über neueste Erkenntnisse zur Brandkatastrophe in der Silvesternacht informiert. Zu diesen Erkenntnissen zählt auch, dass die Bar letztmals 2019 kontrolliert wurde, wie der Gemeindepräsident Nicolas Féraud erklärte: «Wir bedauern das zutiefst», so Féraud. Mit Tränen in den Augen erklärte er auch: «Ich werde die Last und die Trauer der Familien mein ganzes Leben lang tragen».”

grobe Fahrlässigkeit ?

Basierend auf den Erkenntnissen aus der Medienkonferenz der Gemeinde Crans-Montana vom 6. Januar 2026 ergeben sich erhebliche rechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen der Gemeinde und potenziell des Kantons Wallis, da die vorgeschriebenen jährlichen Brandschutzkontrollen (gemäß SGS 540.1) in den Jahren 2020 bis 2025 unterblieben sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine Person die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt, d.h.:

  • Elementare Vorsichtsmassnahmen werden unterlassen, die jedem vernünftigen und einsichtigen Menschen geboten wären.
  • Das Verhalten ist leichtsinnig, unvorsichtig oder verantwortungslos, aber nicht vorsätzlich – es geht um eine schwere Abweichung von der üblichen Sorgfalt, die mit gesundem Menschenverstand vermeidbar gewesen wäre.
  • Es muss eine kausale Verbindung zwischen der Fahrlässigkeit und dem Schaden bestehen.

Das Verhalten der Gemeinde Crans-Montana könnte als “grob fahrlässig” bezeichnet werden, muss aber gerichtlich geklärt werden. Die Gemeinde hat in der Pressekonferenz am 6. Januar 2026 eingeräumt, dass keine Brandschutzkontrollen von 2020 bis 2025 durchgeführt wurden, obwohl jährliche Inspektionen vorgeschrieben sind (SGS 540.1). Präsident Nicolas Féraud bedauerte dies “zutiefst”, begründete es mit “Unwissenheit über Systemdefizite” und betonte, dass der Betreiber fahrlässig gehandelt habe.

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn eine schwere Pflichtverletzung mit einfacher Sorgfalt vermeidbar gewesen wäre (Art. 100 OR, Art. 315 StGB); die 6-jährige Unterlassung von Brandschutz-Kontrollen könnte dies erfüllen, da sie kausal zum Brand beigetragen haben könnte. Die Staatsanwaltschaft prüft dies; mögliche Konsequenzen: Strafen bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, Amtshaftung (SGS 170.1) und interne Rückgriffe

Die Gemeinde räumt ein, dass Kontrollen nur 2016, 2018 und 2019 stattfanden, wobei Änderungen gefordert wurden, die teils umgesetzt wurden (z. B. Paniköffnungsfunktion an Türen). Die Lücken werden mit Unwissenheit über Systemdefizite begründet, was die Staatsanwaltschaft prüft. Hier eine Übersicht über die möglichen Konsequenzen (unter Vorbehalt der laufenden Untersuchung; die Unschuldsvermutung gilt weiterhin):

Strafrechtliche Konsequenzen

  • Amtspflichtverletzung (Art. 315 StGB): Für Amtsträger der Gemeinde (z. B. Gemeindepräsident Nicolas Féraud oder Sicherheitsverantwortlicher Patrik Clivaz) droht eine Strafe bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wenn die Unterlassung vorsätzlich oder grob fahrlässig war und Vorteile verschaffte oder Schaden verursachte. Die Staatsanwaltschaft untersucht bereits Fahrlässigkeit; bei Kausalität zum Brand (z. B. unerkannte Mängel) könnte dies zu Anklagen führen.
  • Fahrlässige Tötung/Körperverletzung (Art. 117/125 StGB): Wenn die fehlenden Kontrollen kausal zum Tod von 40 Personen oder Verletzungen beigetragen haben, haftbar als fahrlässige Mittäterschaft. Strafe: Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  • Für den Kanton: Sekundär, bei Aufsichtsversagen (z. B. mangelnde Koordination nach SGS 540.1 Art. 3–4); mögliche Erweiterung der Untersuchung auf kantonale Verantwortliche (z. B. Sicherheitsvorsteher Stéphane Ganzer), falls systemische Defizite bekannt waren.

Zivilrechtliche Konsequenzen (Amtshaftung)

  • Gegen die Gemeinde: Nach SGS 170.1 haftet die Gemeinde für Schäden durch widerrechtliche Unterlassungen (Art. 4–10), insbesondere bei grober Fahrlässigkeit. Geschädigte/Hinterbliebene können Schadensersatz (z. B. Heilungskosten, Versorgerschaden) und Genugtuung (Art. 45–47 OR) verlangen. Die Gemeinde sieht sich als Opfer und hat sich als Privatklägerin engagiert, was ihre Haftung nicht ausschließt.
  • Gegen den Kanton: Haftung bei Versagen der Überwachungspflicht (SGS 170.1); Geschädigte können klagen, wenn kantonale Instruktionen unzureichend waren. Verjährung: 1 Jahr ab Kenntnis, max. 10 Jahre.
  • Interne Haftung: Amtsträger haften der Gemeinde/Kanton intern für grobe Fahrlässigkeit (Art. 13–18 SGS 170.1), mit Rückgriffsrecht.

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